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Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt (früher: Fürsprecher) ist im wesentlichen als Berater und Prozessvertreter rechtssuchender Parteien tätig. Die reine Prozessführung umfasst bei den meisten Anwälten nur einen kleinen Teil ihrer Tätigkeit. Im Vordergrund steht vielmehr die Beratung der Klienten; es ist eine der wichtigsten Aufgaben des Anwaltes, durch seinen Rat Rechtsstreitigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen, Prozesse also zu vermeiden.
Vertrauenswürdigkeit
Wichtigste Voraussetzung für die Ausübung seines Berufes ist die Vertrauenswürdigkeit des Rechtsanwaltes. Sowohl er, als auch seine Mitarbeiter und Angestellten sind gesetzlich zu strengster Verschwiegenheit sowohl gegenüber Behörden, als auch gegenüber Dritten verpflichtet. Diese absolute Geheimhaltungspflicht ist die notwendige Voraussetzung dafür, dass der Klient sich seinem Anwalt ohne Bedenken und ohne Einschränkung anvertrauen kann. Wer das Anwaltsgeheimnis verletzt, wird mit Gefängnis bestraft. Dem Anwaltsgeheimnis kommt damit ein wesentlich höherer Stellenwert zu, als der Verschwiegenheitspflicht in anderen vergleichbaren Bereichen wie bspw. bei Banken und Treuhandgesellschaften.
Honorar
Die Berufsarbeit des Anwaltes ist eine personalintensive Dienstleistung. Die Rationalisierungsmöglichkeiten sind sehr begrenzt. Die Unkosten einer Anwaltspraxis erreichen im allgemeinen rund 50% der Bruttoeinnahmen.
Für die Festsetzung des Honorars, bestehend aus Gebühr und Auslagen, ist gemäss Art. 40 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.03.2006 (KAG) in erster Linie die freie Vereinbarung mit der Klientschaft massgebend. Besteht keine Abmachung so bestimmt Art. 40 Abs. 2 KAG die Anwendbarkeit der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17.05.2006 (PKV).
Pflichten
Bei der Ausführung seines Auftrages unterliegt der Rechtsanwalt zahlreichen gesetzlichen und standesrechtlichen Pflichten. Dieselben finden sich in folgenden Erlassen:
Aufsicht
- Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005
- Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006
- Kantonale Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006
- Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwälte vom 23. Juni 2000
- Schweizerisches Obligationenrecht, Art. 394ff
Die Anforderungen, die das Gesetz und die Standesregeln stellen, sind hoch. Die Einhaltung der strengen Vorschriften für die Ausübung des Anwaltsberufs werden durch kantonale Aufsichtsinstanzen sowie durch den Schweizerischen Anwaltsverband überwacht. Diese ergreifen gegen Anwälte, die sich nicht an Gesetz und Standesregeln halten, Disziplinarmassnahmen.